Befähigte Personen für Flüssiggasanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (TRBS 1203)
Die „Technische Regel Flüssiggas" ist die Grundlage für die ordnungsgemäße Errichtung von Flüssiggasanlagen und gibt den Stand der Technik wieder.
Sie gilt für die Errichtung, Instandhaltung und Änderung, sowie für die Prüfung von Anlagen, die mit Flüssiggas betrieben werden.
Die Prüfung der Anlagen erfolgt nach TRF 2021 in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung.
Die zur Prüfung befähigte Person wird definiert durch Ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit. Sie muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen. Die Anforderungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen sind zu beachten.
Im Einzelnen handelt es sich um nachfolgende Punkte:
- Zur Prüfung befähigte Personen
Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Flüssiggasanlagen
nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV
…
(2) Die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt 2 dieser TRBS sind für zur Prüfung befähigte Personen für Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV für Prüfungen nach § 14 BetrSichV erfüllt, wenn diese Personen
- eine abgeschlossene technische Berufsausbildung mit handwerklichem Bezug zur Prüfaufgabe haben, z. B. als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder Werkzeugmechaniker,
2. eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Aufstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung von vergleichbaren Flüssiggasanlagen (z. B. mobile oder stationäre Flüssiggasanlagen in der Nahrungsmittelbranche oder Flüssiggasanlagen in der Baubranche) und deren Komponenten nachweisen, welche die zur Prüfung erforderlichen besonderen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet der zu prüfenden Flüssiggasanlagen sicherstellt,
3. ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen, dazu gehören staatliche Arbeitsschutzvorschriften, das Vorschriften- und Regelwerk der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie spezifische Regeln der Technik,
4. ihre für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten, z. B. durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Lehrgängen für befähigte Personen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen.
Die Teilnahme sollte spätestens nach fünf Jahren wiederholt werden. Der fachliche Bezug des Lehrgangs zu der tatsächlichen Prüfaufgabe ist dabei zu beachten, z. B. durch Setzen eines Schwerpunktes auf mobile oder stationäre Flüssiggasanlagen in der Nahrungsmittelbranche oder auf Flüssiggasanlagen in der Baubranche,
5. über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen.
(Quelle: Auszug aus BetrSichV / TRBS 1203)
- Betriebssicherheitsverordnung / Gefahrstoffverordnung
- TRF / DGUV Regel 110-010
- Aufstellung und Prüfung von Druckbehältern für Flüssiggas
- Anforderungen an Rohrleitungen (Nieder- und Mitteldruck)
- Produkteigenschaften Flüssiggas
- Arbeitsschutz bei der Prüfung
- Schäden an Druckbehältern und Rohrleitungen (Negativbeispiele)
- Teilnahmebescheinigung
- 425,00 EUR netto - einschließlich Lehrgangsunterlagen, Tagungsgetränke und Mittagsverpflegung
EVAG Deutschland GmbH
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- 1 Tag - jeweils Mittwoch: 09:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr
- 27. November 2024
- 29. Januar 2025
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- 21. Mai 2025
- 10. September 2025
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